Arbeiten im Herbst: Pool richtig entleeren, den Gewässern zuliebe
Mit dem nahenden Ende des Sommers bereiten sich viele Besitzerinnen und Besitzer darauf vor, ihren Pool zu entleeren und zu reinigen. Der Kanton erinnert daran, dass diese Arbeiten sachgemäss durchgeführt werden müssen, um zu vermeiden, dass Fliessgewässer verschmutzt werden und Fische sterben.

Mit dem nahenden Ende des Sommers bereiten sich viele Besitzerinnen und Besitzer darauf vor, ihren Pool zu entleeren und zu reinigen. Der Kanton erinnert daran, dass diese Arbeiten sachgemäss durchgeführt werden müssen, um zu vermeiden, dass Fliessgewässer verschmutzt werden und Fische sterben.
Jedes Jahr werden Gewässer verunreinigt, weil Abwasser aus Swimmingpools fälschlicherweise in Regenwasserkanäle, Strassenschächte und Rinnen eingeleitet wurde. Dieses Wasser kann schädliche Chemikalien wie Chlor, Reinigungsmittel oder Bleichmittel enthalten, die das aquatische Ökosystem gefährden und zum Tod zahlreicher Organismen wie Fische, Krebse und wirbellose Wassertiere führen können. Chlor verursacht Reizungen und Verätzungen der Kiemen und führt so zu einem qualvollen Erstickungstod.
Richtig entleeren
Badewasser:
Dieses Abwasser kann in die Regenabwasserkanalisation abgeleitet oder in den Boden versickert werden, sofern mindestens 48 Stunden zuvor jegliche Wasseraufbereitung (Chlor, Elektrolyse usw.) eingestellt wurde.
Reinigungsabwasser nach der Entleerung des Pools:
Dieses Abwasser ist verschmutzt und muss wie häusliches Schmutzabwasser über die an die Kläranlage (ARA) angeschlossene Kanalisation abgeleitet werden.
Filterreinigungsabwasser:
Dieses Abwasser gilt ebenfalls als verschmutzt und muss wie das häusliche Schmutzabwasser entsorgt werden.
Privatschwimmbäder, die schlecht konzipiert wurden oder nicht fachgerecht betrieben werden, können schwere Verschmutzungen in Fliessgewässern oder Funktionsstörungen in den Kläranlagen verursachen.
Im Verschmutzungsfall
Zur Erinnerung: Wer eine Umweltverschmutzung beobachtet, muss sofort die Kantonspolizei (117) verständigen.
Strafanzeige
Verursacher von Verschmutzungen werden systematisch bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden angezeigt. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer sieht eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen vor, wenn die Täterin oder der Täter fahrlässig handelt, und eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe, wenn sie oder er vorsätzlich handelt.