Sachgemässe Verwendung von 1. August-Feuerwerk
Vor den 1. Augustfeiern rufen die Kantonspolizei und die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV) die Vorschriften über den Verkauf und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für Vergnügungszwecke, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, in Erinnerung.
Vor den 1. Augustfeiern rufen die Kantonspolizei und die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV) die Vorschriften über den Verkauf und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für Vergnügungszwecke, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, in Erinnerung.
Verwendung von Feuerwerk:
- Beim Abbrennen ist das restliche Feuerwerk zu entfernen, um eine ungewollte Zündung zu vermeiden.
- Raketen sind nicht in der Hand zu halten. Das Abfeuern hat in den freien Luftraum gegen den Himmel und abgekehrt vom Publikum zu erfolgen.
- Vulkane sind auf eine ebene Fläche zu stellen. Nach dem Anzünden hat man sich rasch zu entfernen.
- Falls ein Feuerwerkskörper nach dem Anzünden der Zündschnur erlischt, ist es wichtig, sich ihm erst zu nähern, wenn keine Gefahr mehr besteht. Kein zweites Anzünden versuchen, sondern an die Verkaufsstelle zurückbringen.
- Das Abbrennen von Feuerwerk im Innern von Gebäuden ist streng verboten.
- Das Feuerwerk ist von kleinen Kindern fern zu halten. Grössere Kinder sind zu instruieren und zu überwachen.
- Entzünden Sie keine Feuerwerkskörper in der Nähe von Wäldern, Kornfeldern oder Häusern.
- Überwachen Sie die 1. August-Feuer bis zum vollständigen Erlöschen.