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Sachgemässe Verwendung von 1. August-Feuerwerk

Vor den 1. Augustfeiern rufen die Kantonspolizei und die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV) die Vorschriften über den Verkauf und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für Vergnügungszwecke, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, in Erinnerung.

von Kantonspolizei Freiburg
am
(Symbolbild)

Vor den 1. Augustfeiern rufen die Kantonspolizei und die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV) die Vorschriften über den Verkauf und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für Vergnügungszwecke, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, in Erinnerung.

Verwendung von Feuerwerk:

  • Beim Ab​bren​nen ist das rest​li​che Feu​er​werk zu ent​fer​nen, um eine unge​woll​te Zündung zu ver​mei​den.
  • Ra​ke​ten sind nicht in der Hand zu hal​ten. Das Ab​feu​ern hat in den frei​en Luft​raum gegen den Him​mel und ab​ge​kehrt vom Pu​bli​kum zu er​fol​gen.
  • Vul​ka​ne sind auf eine ebene Flä​che zu stel​len. Nach dem An​zün​den hat man sich rasch zu ent​fer​nen.
  • Falls ein Feu​er​werks​kör​per nach dem An​zün​den der Zünd​schnur er​lischt, ist es wichtig, sich ihm erst zu nähern, wenn keine Ge​fahr mehr be​steht. Kein zwei​tes Anzün​den versuchen, son​dern an die Ver​kaufs​stel​le zu​rück​brin​gen.
  • Das Ab​bren​nen von Feu​er​werk im In​nern von Ge​bäu​den ist streng verboten.
  • Das Feu​er​werk ist von klei​nen Kin​dern fern zu hal​ten. Grös​se​re Kin​der sind zu in​struie​ren und zu überwachen.
  • Ent​zün​den Sie keine Feu​er​werks​kör​per in der Nähe von Wäl​dern, Kornfeldern oder Häusern.
  • Über​wa​chen Sie die 1. Au​gust-Feuer bis zum voll​stän​di​gen Er​lö​schen.