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Arbeitsinspektorat genehmigt Sonntagsarbeit von Arbeitnehmenden im Rahmen der Weihnachtsmärkte

Das kantonale Arbeitsinspektorat hat die Sonntagsbeschäftigung von Arbeitnehmenden an den Ständen sowie in den Geschäften in der Nähe der Weihnachtsmärkte in Flamatt (1. Dezember), Bulle (8. Dezember) und Murten (15. Dezember) bewilligt.

von Kanton Freiburg
am
(Symbolbild)

Das kantonale Arbeitsinspektorat hat die Sonntagsbeschäftigung von Arbeitnehmenden an den Ständen sowie in den Geschäften in der Nähe der Weihnachtsmärkte in Flamatt (1. Dezember), Bulle (8. Dezember) und Murten (15. Dezember) bewilligt.

Die Detaillisten Murten, der Verein «Un marché de Noël à Bulle» und das «OK Chlouse-Sunntig» in Flamatt haben je ein Gesuch beim kantonalen Arbeitsinspektorat eingereicht, damit ihre Mitglieder am Sonntag, an dem ihr Weihnachtsmarkt stattfindet, Arbeitnehmende beschäftigen können.

Für die Bewilligung von aussergewöhnlicher Sonntagsarbeit ist das kantonale Arbeitsinspektorat in Anwendung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel zuständig. Das Arbeitsinspektorat, das sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts stützt, ist der Meinung, dass die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt sind:

  • Es liegt ein dringendes Bedürfnis vor. Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Bei einem dringenden Bedürfnis kann sie jedoch vorübergehend bewilligt werden, namentlich im Rahmen von Ereignissen «kultureller, gesellschaftlicher oder sportlicher Art in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen und Gebräuchen (…)» (Art. 27 Abs. 1 Bst. c ArGV 1).

Nach der Rechtslehre werden Sonntagsverkäufe in der Adventszeit bewilligt, wenn die Verkaufsgeschäfte örtlich in engem Zusammenhang mit einem Weihnachtsmarkt stehen, der seit mehreren Jahren durchgeführt wird. Die Weihnachtsmärkte der betroffenen Gemeinden blicken jeweils auf eine mehr als 20-jährige Tradition zurück (im Gegensatz zum Weihnachtsmarkt in der Romontgasse in Freiburg, der im Jahr 2018 erstmals stattgefunden hat).

  • Die betroffenen Arbeitnehmenden haben ihre schriftliche Einwilligung gegeben.
  • Die Arbeitgeber verpflichten sich, als Gegenwert einen Lohnzuschlag von mindestens 50 % zu bezahlen, vorbehaltlich weiter reichender Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags.

Die Bewilligungen wurden sowohl für die Weihnachtsmarktstände als auch für die Geschäfte in unmittelbarer Nähe erteilt. Zusätzlich müssen die Geschäfte im Rahmen des Gesetzes über die Ausübung des Handels bei der Gemeinde eine Bewilligung für die Ladenöffnung am Sonntag beantragen.

Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit muss vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bewilligt werden. Das Arbeitsinspektorat hat bisher für die Adventszeit 2019 keine weiteren Gesuche um Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen erhalten.

(eingesandt)