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Feuer im Freien und Feuerwerk für Private bis auf Weiteres verboten

Der Staatsrat hat auf Antrag des kantonalen Führungsorgans (KFO) beschlossen, das Entfachen von Feuer im Freien und das Abbrennen von Feuerwerk auf dem ganzen Kantonsgebiet zu verbieten. Im Rahmen der Feierlichkeiten zum Nationalfeiertag können Ausnahmen vorgesehen werden. Diese Massnahme gilt ab sofort.

von Kanton Freiburg
am
(Symbolbild)

Der Staatsrat hat auf Antrag des kantonalen Führungsorgans (KFO) beschlossen, das Entfachen von Feuer im Freien und das Abbrennen von Feuerwerk auf dem ganzen Kantonsgebiet zu verbieten. Im Rahmen der Feierlichkeiten zum Nationalfeiertag können Ausnahmen vorgesehen werden. Diese Massnahme gilt ab sofort.

Die fehlenden Niederschläge und die hohen Temperaturen in den vergangenen Wochen haben zu einer grossen Brandgefahr für Wiesen, Wälder und Gebäude geführt. Aufgrund dieser Situation hat das kantonale Führungsorgan (KFO) beantragt, das Entfachen von Feuer im Freien und das Abbrennen von Feuerwerk auf dem ganzen Kantonsgebiet mit sofortiger Wirkung zu verbieten. Im Rahmen der Feierlichkeiten zum Nationalfeiertag am 31. Juli und am 1. August können Ausnahmen vorgesehen werden. Das Grillieren im Garten und auf der Terrasse ist nicht vom Verbot betroffen, sofern die minimalen Sicherheitsregeln eingehalten werden. Berufsleute auf den Baustellen dürfen weiterhin Brenner und weitere Apparate mit offener Flamme benützen, wobei die üblichen Vorsichtsmassnahmen zu beachten sind. Raucherinnen und Raucher werden zu grösster Vorsicht aufgerufen, namentlich beim Wegwerfen der Zigarettenstummel.

Ausnahmen für den Nationalfeiertag

Während der Feierlichkeiten zum Nationalfeiertag am 31. Juli und 1. August dürfen die Gemeinden traditionelle Feuer und professionelle Feuerwerke veranstalten. An Stellen, die sie zu diesem Zweck vorgesehen und gesichert haben, können die Gemeinden das Abbrennen von statischen Feuerwerkskörpern (insbesondere Vulkane und bengalische Zündhölzer) durch Privatpersonen erlauben. Das Abbrennen von mobilen Feuerwerkskörpern (Raketen, Heuler usw.) durch Privatpersonen ist in jedem Fall verboten.

Diese Stellen müssen weit genug von Gebäuden und mindestens 200 Meter von Wäldern, Getreidefeldern und vom Unterholz entfernt sein. Die Gemeinden werden bei den Sicherungsmassnahmen die derzeit herrschende besondere Situation (Dürre) berücksichtigen. Die Überwachung durch die Feuerwehr ist notwendig.

Widerhandlungen werden gemäss der geltenden Gesetzgebung bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, in diesem Fall bei der Oberamtfrau oder dem Oberamtmann, angezeigt. Sie können mit Busse bis 2000 Franken bestraft werden.

Diese Verbote gelten auf unbestimmte Zeit, solange es nicht mehrere Tage hintereinander anhaltend und regelmässig regnet.

Die Behörden bitten die Bevölkerung, vorsichtig und wachsam zu sein.